Heranführung an Straße nach Absenken des enteigneten Grundstückes auf Straßenniveau als unmittelbare Folge der Enteignung, kein Ersatz befürchteter Verluste im Gastwirtschaftsbetrieb: Die dem Enteigneten erwachsenden Nachteile durch Heranführung der Straße nach Absenkung des enteigneten Grundstückes auf Straßenniveau sind unmittelbare Folgen der Enteignung. Befürchtete Verluste im Gastwirtschaftsbetrieb des Enteigneten sind jedoch mittelbarer Schaden.