Zusammenlegungsverfahren nicht präjudiziell für Entschädigungssumme: Das nach der Enteignung eingeleitete Zusammenlegungsverfahren unter Einschluss der „Restgrundstücke“ ist kein Grund, mit der Bestimmung der Entschädigungssumme für die Wertverminderung der Restgrundstücke zuzuwarten.