Unbeachtlichkeit der Vorwirkungen der Enteignung: Vorwirkungen der Enteignung, etwa die Verfügung einer Bausperre oder die Widmung als Verkehrsfläche und die dadurch bewirkte Wertminderung der enteigneten Fläche sind bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nur die Enteignung gleichsam vorwegnehmende, also durch die beabsichtigte Bauführung bedingte Umstände bleiben außer Betracht. „Allgemeine Planungsgewinne“ aus der Erschließung eines gesamten Gebietes verbleiben hingegen dem Enteigneten sowie allen seinen Nachbarn, soweit sie sich zum Stichtag der Entschädigungsbemessung schon im Wert des Grundstückes niedergeschlagen haben.