Keine Berücksichtigung des Wertes der besonderen Vorliebe oder einer Werterhöhung: Bei der Bewertung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Denn gemäß § 7 Abs 2 EisbEG hat bei der Berechnung der Entschädigung eine Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 18 Abs 1 BStG.