Fehlerhafte Bemessung im Verwaltungsverfahren, Möglichkeit der Geltendmachung im Gerichtsverfahren: Wenn bei der Bemessung der Entschädigung im Verwaltungsverfahren, sei es irrtümlich oder aus anderen Gründen, nicht alle mit der Enteignung verbundenen Nachteile abgegolten wurden, besteht kein Hindernis, dies im darauffolgenden gerichtlichen Entschädigungsverfahren nachzuholen.