Rechtsprechung

RS0053650

Beachtlichkeit des Verlustes eines Zuganges zum öffentlichen Weg: In den Fällen, in denen ein bestehender Zugang zum öffentlichen Weg schon nach dem Enteignungszweck aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verloren geht, stellt dieser Verlust eine unmittelbare Folge der Enteignung dar.

Rechtssatz:

In den Fällen, in denen ein bestehender Zugang zum öffentlichen Weg schon nach dem Enteignungszweck aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verloren geht, stellt dieser Verlust eine unmittelbare Folge der Enteignung dar.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob857/82
Entscheidung:
15.04.1984
Norm:
BStG §18 Abs1
EisbEG §6

Entscheidungstexte


6 Ob 857/82 6 Ob 857/82 Entscheidungstext OGH 15.04.1984 6 Ob 857/82