Rechtsprechung

RS0053657

Objektiv-konkrete Ermittlung der Benachteiligung: Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektiv – konkret) zu erfolgen. Diese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn die Enteignung durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird. Ist der Enteignete nach Erhalt der Entschädigungssumme zumindest fiktiv in die Lage versetzt, eine gleichwertige Liegenschaft zu erwerben, so liegt es an ihm, nunmehr aus der neu erworbenen Liegenschaft Erträge zu schöpfen.

Rechtssatz:

Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektiv - konkret) zu erfolgen (Rummel, Enteignungsentschädigung 83 ff, 94).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob505/82; 5Ob512/83; 3Ob541/83; 6Ob789/83; 6Ob530/85; 6Ob624/88; 5Ob598/88; 1Ob616/91; 1Ob41/92; 1Ob30/94; 4Ob544/95; 1Ob21/95; 4Ob324/97v; 1Ob148/97i; 1Ob321/98g; 1Ob245/99g; 1Ob76/00h; 8Ob40/04x; 2Ob282/05t; 6Ob161/10k; 4Ob213/10t; 1Ob243/11h; 7Ob39/13f; 1Ob138/13w; 8Ob84/13f; 1Ob59/15f
Entscheidung:
22.09.1982
Norm:
BStG §18
EisbEG §4 Abs1 A

Entscheidungstexte




3 Ob 541/83 3 Ob 541/83 Entscheidungstext OGH 10.08.1983 3 Ob 541/83




5 Ob 598/88 5 Ob 598/88 Entscheidungstext OGH 30.05.1989 5 Ob 598/88