Maßgeblichkeit der tatsächlichen Nutzung des Grundstückes: Bei der Bemessung der Entschädigung ist die tatsächliche Nutzung des Grundstückes im Zeitpunkt der Entschädigung zu berücksichtigen. Verwendungsmöglichkeiten, die in einer unbestimmten Zukunft liegen, sowie die bloße Absicht des Grundeigentümers, seine Liegenschaft nutzbringender als bisher zu verwenden, haben außer Betracht zu bleiben. Dem Verlust der Möglichkeit, die Liegenschaft zum Betrieb einer Schießstätte in Bestand zu geben, steht etwa die wiedergewonnene Möglichkeit der Eigennutzung gegenüber. Hingegen wäre die Nutzung als Campingplatz zu berücksichtigen Link (RS0053314). Oder die Beeinträchtigung der Nutzung eines Seegrundstückes am Hallstättersee Link (RS0057984).