Rechtsprechung

RS0053684

Konkrete Umstände bestimmen den Valorisierungsfaktor: Durch den Valorisierungsfaktor sollen die zum Zeitpunkt der Enteignung für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Die Wahl des Valorisierungsfaktors ist von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig. Es geht daher nicht an, einen Valorisierungsfaktor ohne Prüfung der konkreten Umstände zum Zeitpunkt der vorliegenden Enteignung festzusetzen.

Rechtssatz:

Durch den Valorisierungsfaktor sollen die zum Zeitpunkt der Enteignung für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Die Wahl des Valorisierungsfaktors ist von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig. Es geht daher nicht an, einen Valorisierungsfaktor ohne Prüfung der konkreten Umstände zum Zeitpunkt der vorliegenden Enteignung festzusetzen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob698/83
Entscheidung:
22.09.1983
Norm:
BStG §18
EisbEG §4 A

Entscheidungstexte


7 Ob 698/83 7 Ob 698/83 Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 698/83