Rechtsgrund der Enteignung: Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet den Rechtsgrund und – nach moderner Auffassung – der tatsächliche, freiwillige oder zwangsweise Vollzug (= Besitzerwerb), nicht etwa die Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme, den Modus des Rechtserwerbs. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst, allerdings auch schon mit dem Vollzug der Enteignung.