Rechtsprechung

RS0053777

Rechtsgrund der Enteignung: Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet den Rechtsgrund und – nach moderner Auffassung – der tatsächliche, freiwillige oder zwangsweise Vollzug (= Besitzerwerb), nicht etwa die Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme, den Modus des Rechtserwerbs. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst, allerdings auch schon mit dem Vollzug der Enteignung.

Rechtssatz:

Der Enteigner erlangt bereits mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und mit der Bezahlung oder Sicherstellung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigung (§ 20 Abs 4 BStG) einen vollstreckbaren Anspruch auf Einweisung in den Besitz der enteigneten Liegenschaft.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob251/74; 6Ob599/86; 5Ob254/99k; 5Ob14/04a; 6Ob64/05p; 5Ob234/08k
Entscheidung:
21.01.1975
Norm:
BStG §20 Abs4
EisbEG §1 ff
EisbEG §35 Abs1