Rechtsprechung

RS0053788

Nachteile des Bestandnehmers: Auf die Nachteile des Bestandnehmers ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht darauf Bedacht zu nehmen, ob der Enteignete dem Bestandnehmer nach Vertrag oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz verpflichtet ist. Die Vergütung obliegt dem Enteigneten nicht nach §§ 1112 oder 1120 ABGB, sondern nach den Enteignungsgesetzen (teilweise abweichend von 6 Ob 149/60). Materiell trifft also die Verpflichtung zur Entschädigung der Nachteile, die Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, den Enteigner und nicht den Enteigneten. Mit dieser Sonderentschädigung sind den obligatorisch Berechtigten aber nur die unmittelbar durch die Enteignung verursachten Nachteile zu ersetzen.

Rechtssatz:

Auf die Nachteile des Bestandnehmers ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht darauf Bedacht zu nehmen, ob der Enteignete dem Bestandnehmer nach Vertrag oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz verpflichtet ist. Die Vergütung obliegt dem Enteigneten nicht nach §§ 1112 oder 1120 ABGB, sondern nach den Enteignungsgesetzen (teilweise abweichend von 6 Ob 149/60).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob664/78; 5Ob700/78; 3Ob523/82; 7Ob545/82; 8Ob227/97h; 3Ob185/07p
Entscheidung:
01.03.1979
Norm:
BStG §18
BStG §20 Abs2
EisbEG §4 A
EisbEG §5