- Rechtssatz:
Feingold in Barren, die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung infolge Einschmelzung beim Hauptmünzamt nicht mehr vorhanden waren, denn das Gold wurde durch die Einschmelzung im Hauptmünzamt mit anderem dort verwahrten Gold ununterscheidbar vermengt (siehe §§ 371, 415 ABGB), können nicht mehr gemäß § 17 Abs 2 lit a FinStrG für verfallen erklärt werden. Anstelle des - unvollziehbaren - Verfalls war auf Wertersatz (§ 19 Abs 1 lit a FinStrG) zu erkennen. Damit scheidet aber der im § 19 Abs 1 lit b FinStrG behandelte Fall (Berücksichtigung des Eigentumsrechtes einer anderen Person) aus. Feingold in Barren, die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung infolge Einschmelzung beim Hauptmünzamt nicht mehr vorhanden waren, denn das Gold wurde durch die Einschmelzung im Hauptmünzamt mit anderem dort verwahrten Gold ununterscheidbar vermengt (siehe Paragraphen 371,, 415 ABGB), können nicht mehr gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG für verfallen erklärt werden. Anstelle des - unvollziehbaren - Verfalls war auf Wertersatz (Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG) zu erkennen. Damit scheidet aber der im Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, FinStrG behandelte Fall (Berücksichtigung des Eigentumsrechtes einer anderen Person) aus.