Rechtsprechung

RS0054313

Bewilligung durch Bundesdenkmalamt für Reparaturmaßnahmen: Es wird dem Erfordernis der schriftlichen Bewilligung nach §§ 4 Abs 1, 5 Abs 1 DSchG durch den Spruch des Außerstreitgerichtes „vor Durchführung dieser Reparaturmaßnahmen hat die Antragsgegnerin um die Bewilligung dieser Reparaturmaßnahmen beim Bundesdenkmalamt anzusuchen, vor Baubeginn sind die Detailfragen wie Putzzusammensetzung und Oberflächenausführung mit dem Bundesdenkmalamt – Landeskonservatorat für Tirol abzusprechen“ ausreichend Rechnung getragen.

Rechtssatz:

Es wird dem Erfordernis der schriftlichen Bewilligung nach §§ 4 Abs 1, 5 Abs 1 DSchG durch den Spruch des Außerstreitgerichtes "vor Durchführung dieser Reparaturmaßnahmen hat die Antragsgegnerin um die Bewilligung dieser Reparaturmaßnahmen beim Bundesdenkmalamt anzusuchen, vor Baubeginn sind die Detailfragen wie Putzzusammensetzung und Oberflächenausführung mit dem Bundesdenkmalamt - Landeskonservatorat für Tirol abzusprechen" ausreichend Rechnung getragen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob78/89
Entscheidung:
12.09.1989
Norm:
DSchG §5
MRG §3