Geltung der StVO auf Baustellen: Gemäß § 20 Abs 4 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) gelten innerhalb von Betrieben und auf Baustellen die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sinngemäß, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte bzw auf der Baustelle entsprechend bekanntzumachen.