Rechtsprechung

RS0056287

Das aus der Geschäftsordnung und den Versteigerungsbedingungen ersichtliche Recht der Auktionsgesellschaft, die Ausfolgung der zugeschlagenen Sache von der Barzahlung des Bruttokaufpreises abhängig zu machen, wird durch ihr Recht, nach erfolgloser Mahnung des säumigen Erstehers sogleich die Wiederversteigerung selbst vorzunehmen, derart verstärkt, dass es einem Zurückbehaltungsrecht im engeren Sinne gleichzuhalten und deshalb im Konkurs des Erstehers gleich einem Absonderungsrecht zu behandeln ist.

Rechtssatz:

Das aus der Geschäftsordnung und den Versteigerungsbedingungen ersichtliche Recht der Auktionsgesellschaft , die Ausfolgung der zugeschlagenen Sache von der Barzahlung des Bruttokaufpreises abhängig zu machen, wird durch ihr Recht, nach erfolgloser Mahnung des säumigen Erstehers sogleich die Wiederversteigerung selbst vorzunehmen, derart verstärkt, daß es einem Zurückbehaltungsrecht im engeren Sinne gleichzuhalten und deshalb im Konkurs des Erstehers gleich einem Absonderungsrecht zu behandeln ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob90/84
Entscheidung:
24.04.1985
Norm:
GeschäftsO der Dorotheums -, Auktions -, Versatz - und Bank - GmbH §29
KO §10 Abs2