Rechtsprechung

RS0056462

Unanwendbarkeit der Vergleichswertmethode: Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. Kann der Verkehrswert der enteigneten Grundstücke auch nicht auf diese Weise ermittelt werden, wird der Wert unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger durch Schätzung zu ermitteln sein.

Rechtssatz:

Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. Kann der Verkehrswert der enteigneten Grundstücke auch nicht auf diese Weise ermittelt werden, wird der Wert unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger durch Schätzung zu ermitteln sein. Rein theoretische Erwägungen, welcher Preis von einem wirtschaftlich denkenden Käufer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück noch gezahlt würde, führen aber nicht zur Feststellung des Verkehrswertes dieses Grundstückes, wenn dieses mangels jeglicher Nachfrage unverkäuflich ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob151/72; 5Ob176/73 (5Ob214/73); 5Ob146/73 (5Ob155/73); 5Ob179/73 (5Ob215/73); 5Ob180/73 (5Ob216/73); 5Ob63/75; 5Ob71/75; 5Ob532/77; 5Ob555/77; 5Ob538/78; 5Ob689/78; 5Ob658/79; 5Ob751/80; 7Ob545/82; 2Ob524/83; 2Ob621/85; 4Ob528/95
Entscheidung:
03.10.1972
Norm:
BStG 1971 §18 Abs1
EisbEG §4 ff A

Entscheidungstexte


5 Ob 151/72 5 Ob 151/72 Entscheidungstext OGH 03.10.1972 5 Ob 151/72

5 Ob 146/73 5 Ob 146/73 Entscheidungstext OGH 03.10.1973 5 Ob 146/73 Veröff: SZ 46/94

5 Ob 176/73 5 Ob 176/73 Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 176/73 Veröff: EvBl 1974/66 S 155

5 Ob 179/73 5 Ob 179/73 Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 179/73

5 Ob 180/73 5 Ob 180/73 Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 180/73

5 Ob 63/75 5 Ob 63/75 Entscheidungstext OGH 06.05.1975 5 Ob 63/75 nur: Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. Kann der Verkehrswert der enteigneten Grundstücke auch nicht auf diese Weise ermittelt werden, wird der Wert unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger durch Schätzung zu ermitteln sein. (T1)

5 Ob 71/75 5 Ob 71/75 Entscheidungstext OGH 07.10.1975 5 Ob 71/75 nur T1

5 Ob 532/77 5 Ob 532/77 Entscheidungstext OGH 19.04.1977 5 Ob 532/77 Ähnlich


5 Ob 538/78 5 Ob 538/78 Entscheidungstext OGH 04.04.1978 5 Ob 538/78 nur T1

5 Ob 689/78 5 Ob 689/78 Entscheidungstext OGH 14.11.1978 5 Ob 689/78

5 Ob 658/79 5 Ob 658/79 Entscheidungstext OGH 28.08.1979 5 Ob 658/79 nur T1

5 Ob 751/80 5 Ob 751/80 Entscheidungstext OGH 10.03.1981 5 Ob 751/80 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ertragswertfestsetzung. (T3)

7 Ob 545/82 7 Ob 545/82 Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 545/82 nur T2; Beisatz: Versagt die Vergleichswertmethode zur Ermittlung des Verkehrswertes enteigneter Teilflächen zufolge Mangels derartiger Vergleichsgrundstücke, so ist auch die Differenzmethode ein taugliches Mittel zur Feststellung des Wertes der enteigneten Teilfläche (Differenz zwischen Verkehrswert des Gesamtgrundstückes vor Enteignung und Verkehrswert des Restgrundstückes). (T4)

2 Ob 524/83 2 Ob 524/83 Entscheidungstext OGH 28.06.1983 2 Ob 524/83 Auch; nur T1