Rechtsprechung

RS0057291

Nicht nur bewegliche Gattungssachen, sondern auch bewegliche Speziessachen können Gegenstand einer gültigen Rückkaufsvereinbarung sein.

Rechtssatz:

Nicht nur bewegliche Gattungssachen, sondern auch bewegliche Speziessachen können Gegenstand einer gültigen Rückkaufsvereinbarung sein.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob582/95 (1Ob583/95); 6Ob660/95
Entscheidung:
14.08.1996
Norm:
ABGB §1071 ABGB § 1071 heute ABGB § 1071 gültig ab 01.01.1812