Bei der Aufteilung ehelichen Vermögens nach der Scheidung sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wobei § 273 ZPO über die Festsetzung nach freier Überzeugung heranzuziehen ist. Dabei sind auch Wertminderungen durch Benützung, etwa des Hausrats, zu berücksichtigen. Der für die Aufteilung maßgebende Zeitpunkt ist jener der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Bei nachträglichen Wertänderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist zu fragen, welchem der Ehegatten diese Wertänderung zuzurechnen ist.