Rechtsprechung

RS0057818

Bei der Aufteilung ehelichen Vermögens nach der Scheidung sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wobei § 273 ZPO über die Festsetzung nach freier Überzeugung heranzuziehen ist. Dabei sind auch Wertminderungen durch Benützung, etwa des Hausrats, zu berücksichtigen. Der für die Aufteilung maßgebende Zeitpunkt ist jener der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Bei nachträglichen Wertänderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist zu fragen, welchem der Ehegatten diese Wertänderung zuzurechnen ist.

Rechtssatz:

Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wobei § 273 ZPO heranzuziehen ist. Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wobei Paragraph 273, ZPO heranzuziehen ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob589/81; 1Ob643/82; 7Ob662/82; 5Ob754/82; 5Ob677/83; 6Ob667/83; 2Ob581/83; 3Ob559/84; 7Ob515/84; 8Ob581/84; 1Ob577/85; 6Ob639/85; 8Ob653/85; 3Ob513/86; 7Ob717/86; 3Ob631/86; 8Ob653/86; 4Ob533/87; 3Ob612/86; 6Ob552/88; 6Ob551/88; 3Ob517/88; 2Ob501/88; 8Ob593/88; 4Ob596/88; 8Ob505/89; 8Ob503/88; 6Ob603/91; 4Ob1618/94; 10Ob2089/96w; 1Ob2245/96w; 7Ob109/97y; 7Ob323/98w; 1Ob230/98z; 2Ob290/98f; 7Ob47/99h; 1Ob286/00s; 6Ob85/02x; 6Ob245/01z; 3Ob122/04v; 1Ob30/06b; 1Ob36/09i; 1Ob57/11f; 1Ob158/12k; 1Ob233/12i; 1Ob241/13t; 1Ob40/15m; 1Ob187/14b; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob137/17d; 1Ob241/17y; 1Ob17/18h
Entscheidung:
21.03.2018
Norm:
EheG §81
EheG §83 Abs1
ZPO §273 EheG § 81 heute EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978 EheG § 83 heute EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978 ZPO § 273 heute ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Entscheidungstexte


5 Ob 589/81 5 Ob 589/81 Entscheidungstext OGH 23.02.1982 5 Ob 589/81



5 Ob 754/82 5 Ob 754/82 Entscheidungstext OGH 31.05.1983 5 Ob 754/82 nur T1

5 Ob 677/83 5 Ob 677/83 Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 677/83 Vgl; Beisatz: Da die nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ehegatten durch den Mann vorgenommenen weiteren Wertschöpfungen an der Liegenschaft nicht zur Aufteilung gelangen, sind die Werte zur Zeit der Beendigung der Gemeinschaft zu ermitteln. (T4) Beis wie T3 nur: Die bloße Verzögerung der Ehescheidung (hier: Abwarten der Voraussetzungen des § 55 EheG) oder die Dauer des Aufteilungsverfahrens kann keiner Partei zum Nachteil gereichen, wenn nicht das Leitgebot der Billigkeit (§§ 83 Abs 1, 94 Abs 1 EheG) verletzt werden soll. (T5)


2 Ob 581/83 2 Ob 581/83 Entscheidungstext OGH 10.04.1984 2 Ob 581/83 Auch; nur T1; Beis wie T4

3 Ob 559/84 3 Ob 559/84 Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 559/84 Auch; nur T1; Beis wie T2



















8 Ob 503/88 8 Ob 503/88 Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 503/88 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der für die Aufteilung maßgebende Zeitpunkt ist jener der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T16)