Rechtsprechung

RS0057972

Ermittlung der Entschädigung bei teilweiser Enteignung: Bei teilweiser Enteignung bzw Begründung einer Dienstbarkeit über einen Teil ist bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen. So wird etwa bei einer Dienstbarkeit im Zusammenhang mit einer das Grundstück in Hochlage querenden U-Bahnanlage nicht nur die Nutzung der unmittelbar betroffenen Grundstücksflächen eingeschränkt, sondern auch der Verkehrswert der restlichen Grundstücksteile vermindert. Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, die Wertminderung hat sich an der zu erwartenden Abneigung präsumtiver Käufer zu richten. In diesem Zusammenhang ist der Rückgriff auf vergleichbare Entschädigungen zulässig.

Rechtssatz:

Bei teilweiser Enteignung ist bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch, wenn nicht eine Liegenschaft enteignet, sondern nur im Enteignungswege über einen Teil derselben eine Dienstbarkeit begründet wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob690/77; 2Ob666/87; 2Ob595/89; 8Ob630/90; 1Ob20/91; 7Ob523/92; 4Ob544/95; 1Ob21/95; 2Ob334/98a; 2Ob282/05t; 9Ob74/08k; 6Ob171/09d; 7Ob145/11s; 8Ob113/15y; 3Ob204/15v
Entscheidung:
24.11.1977
Norm:
EisbEG §2 Abs2 Z3
EisbEG §4 A
EisbEG §6
LBG §3

Entscheidungstexte


7 Ob 690/77 7 Ob 690/77 Entscheidungstext OGH 24.11.1977 7 Ob 690/77