Bei teilweiser Enteignung ist die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile zu berücksichtigen: Wiederholt hat der OGH schon ausgesprochen, dass bei teilweiser Enteignung bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrags auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile des Grundbesitzes Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt auch, wenn nicht eine Liegenschaft enteignet, sondern nur im Enteignungsweg über einen Teil derselben eine Dienstbarkeit begründet wird.