Rechtsprechung

RS0057972:

Bei teilweiser Enteignung ist die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile zu berücksichtigen: Wiederholt hat der OGH schon ausgesprochen, dass bei teilweiser Enteignung bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrags auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile des Grundbesitzes Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt auch, wenn nicht eine Liegenschaft enteignet, sondern nur im Enteignungsweg über einen Teil derselben eine Dienstbarkeit begründet wird.

Rechtssatz:

Bei teilweiser Enteignung ist bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch, wenn nicht eine Liegenschaft enteignet, sondern nur im Enteignungswege über einen Teil derselben eine Dienstbarkeit begründet wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob690/77; 2Ob666/87; 2Ob595/89; 8Ob630/90; 1Ob20/91; 7Ob523/92; 4Ob544/95; 1Ob21/95; 2Ob334/98a; 2Ob282/05t; 9Ob74/08k; 6Ob171/09d; 7Ob145/11s; 8Ob113/15y; 3Ob204/15v
Entscheidung:
24.11.1977
Norm:
EisbEG §2 Abs2 Z3
EisbEG §4 A
EisbEG §6
LBG §3

Entscheidungstexte


7 Ob 690/77 7 Ob 690/77 Entscheidungstext OGH 24.11.1977 7 Ob 690/77