Rechtsprechung

RS0057982

Entschädigungen für Vermögensnachteile richten sich nach den für die jeweilige entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung geltenden Normen: Stellt eine planerische Maßnahme (in casu: Flächenwidmung) selbst schon eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung dar, so sind solche Vermögensnachteile im Rahmen dieser materiellen Enteignung geltend zu machen. Auch wenn in diesen Vorschriften Entschädigungen nur im eingeschränkten Ausmaß vorgesehen sind, muss diese Regelung als abschließende Ordnung der Entschädigungsfrage in diesem Rahmen angesehen werden.

Rechtssatz:

Stellt eine planerische Maßnahme (in casu: Flächenwidmung) selbst schon eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung dar, so sind solche Vermögensnachteile im Rahmen dieser materiellen Enteignung geltend zu machen. Auch wenn in diesen Vorschriften Entschädigungen nur im eingeschränkten Ausmaß vorgesehen sind, muss diese Regelung als abschließende Ordnung der Entschädigungsfrage in diesem Rahmen angesehen werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob1/94; 7Ob72/00i; 1Ob242/06d; 8Ob109/10b; 4Ob63/11k; 4Ob200/13k
Entscheidung:
16.02.1994
Norm:
EisbEG §4 A
WRG 1959 §34 Abs4
WRG 1959 §118 Abs1