Bauverlust als ersatzfähiger Folgeschaden der Eigentumsbeschränkung: Ein Bauverlust ist keine teilweise bloße Vorwegnahme („Vorwirkung“) einer späteren Enteignung, sondern ist direkter, durch die Errichtung einer Schutzzone verursachter, ersatzfähiger Folgeschaden der Eigentumsbeschränkung.