Relevanz des Bauerwartungslandes für die Bewertung: Wenn schon zur Zeit der Enteignung die Möglichkeit einer künftigen Verbauung so konkret Gestalt angenommen hat, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzlich werterhöhendes Moment angesehen werden konnte, gebührt dem Enteigneten dieser höhere Wert als Ersatz eines positiven Schadens, der über eine bloße Gewinnchance hinausgeht. Für die Bewertung eines Grundstücks ist allgemein nicht die bestehende Widmung, sondern die realistisch beurteilte künftige Verwendungsmöglichkeit samt ihrer Auswirkung auf den Marktwert das Entscheidende. Diese Verwendungsmöglichkeit darf aber nicht in unbestimmter Zukunft liegen. Dem Umstand, dass sich eine Stadt allmählich vergrößert, kann Bedeutung zukommen und wird der Verkehrswert ungeachtet der derzeitigen Widmung dementsprechend zu beurteilen sein (RS0053483).