Rechtsprechung

RS0058060

Grundsätzlich ist nur ein Sachverständiger beizuziehen; nur wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, sind zwei Sachverständige zu bestellen. Letzteres ist dann der Fall, wenn verschiedenartige Enteignungsgegenstände zu bewerten sind, für die die Kompetenz eines Sachverständigen nicht ausreicht oder wenn das Enteignungsobjekt infolge seiner Eigenart schwierig zu bewerten ist oder wenn es um größere Summen geht. Solche Umstände können auch die Beiziehung mehrerer Sachverständiger erfordern. Ob aber einem vorliegenden Gutachten gefolgt werden kann, oder ob, weil dies nicht der Fall ist, ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, ist ein Akt der Beweiswürdigung.

Rechtssatz:

Grundsätzlich ist nur ein Sachverständiger beizuziehen; nur wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, sind zwei Sachverständige zu bestellen. Letzteres ist dann der Fall, wenn verschiedenartige Enteignungsgegenstände zu bewerten sind, für die die Kompetenz eines Sachverständigen nicht ausreicht oder wenn das Enteignungsobjekt infolge seiner Eigenart schwierig zu bewerten ist oder wenn es um größere Summen geht. Solche Umstände können auch die Beiziehung mehrerer Sachverständiger erfordern.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob686/88; 2Ob282/05t
Entscheidung:
21.09.2006
Norm:
EisbEG §24 Abs1 EisbEG § 24 heute EisbEG § 24 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003 EisbEG § 24 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1975