Rechtsprechung

RS0058063

Kein Verschulden einer Passagierin, die aus einem stehenden Zug auszusteigen beginnt, wobei sich der Zug ohne jedes Warnsignal in Bewegung setzt, als sie beim Aussteigen bereits das unterste Trittbrett des von ihr benützten Ausstiegs erreicht hat.

Rechtssatz:

Kein Verschulden einer Passagierin, die aus einem stehenden Zug auszusteigen beginnt, wobei sich der Zug ohne jedes Warnsignal in Bewegung setzt, als sie beim Aussteigen bereits das unterste Trittbrett des von ihr benützten Ausstiegs erreicht hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob70/89
Entscheidung:
26.09.1989
Norm:
EisbG §44 Abs3
EKHG §9 Abs2 G