Rechtsprechung

RS0058144

Zur Betriebseinrichtung einer Eisenbahn zählen jedenfalls deren Bestandteile; auch deren Ablösung betrifft daher den Betrieb der Eisenbahn.

Rechtssatz:

Zur Betriebseinrichtung einer Eisenbahn zählen jedenfalls deren Bestandteile; auch deren Ablösung betrifft daher den Betrieb der Eisenbahn .

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob36/89
Entscheidung:
25.04.1989
Norm:
EKHG §1 IIA