Rechtsprechung

RS0058147

Die besonderen Haftungsregeln des EKHG erfassen bei Eisenbahnen nicht bloß die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb. Der Betrieb der Eisenbahn umfasst die gesamte technische Organisation. Unfälle, die nur durch Anlagen ohne Bezug auf den Betrieb der Eisenbahn verursacht werden, scheiden allerdings als Betriebsunfall aus. Die Benützung einer Rolltreppe in einer U‑Bahnstation weist etwa keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb der U‑Bahn auf.

Rechtssatz:

Die besonderen Haftungsregeln des EKHG erfassen bei Eisenbahnen nicht bloß die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb. Der Betrieb der Eisenbahn umfasst die gesamte technische Organisation. Unfälle, die nur durch Anlagen ohne Bezug auf den Betrieb der Eisenbahn verursacht werden, scheiden allerdings als Betriebsunfall aus.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob10/80; 8Ob287/79; 7Ob657/80; 2Ob23/87; 2Ob36/89; 8Ob84/12d; 2Ob108/12i
Entscheidung:
21.02.1980
Norm:
EKHG §1 IIA