Rechtsprechung

RS0058156

Ein Unfall beim Betrieb der Eisenbahn liegt dann vor, wenn ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen besteht. Ein Unfall erfolgt dann beim Betrieb, wenn sich dabei die spezifischen Gefahren der Eisenbahn verwirklicht haben. Auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind von der Gefährdungshaftung erfasst, wenn sich eine für die Eisenbahn eigentümliche Gefahr (Einsteigen mehrerer mit Schiern belasteter und durch Schischuhe in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkter Schifahrer in eine sich auch während des Einsteigens bewegende Gondel) verwirklicht. Ähnlich bei Rutschen auf ein Förderband, das den Beförderten zum Sitz eines Sessellifts hinbewegt.

Rechtssatz:

Ein Unfall beim Betrieb der Eisenbahn liegt dann vor, wenn ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen besteht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob10/80; 7Ob657/80; 2Ob66/84; 6Ob617/85; 2Ob23/87; 2Ob36/89; 2Ob8/93; 2Ob9/06x; 2Ob265/06v; 8Ob84/12d; 2Ob108/12i; 2Ob77/16m; 8ObA55/17x
Entscheidung:
21.02.1980
Norm:
EKHG §1 IIA

Entscheidungstexte


8 Ob 10/80 8 Ob 10/80 Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 10/80

7 Ob 657/80 7 Ob 657/80 Entscheidungstext OGH 23.10.1980 7 Ob 657/80