Rechtsprechung

RS0058234

Das Herabhängen eines Fahrleitungsdrahtes stellt einen Mangel in der Beschaffenheit der Anlage dar und ist somit der Betriebsgefahr der Eisenbahn zuzuzählen. Ein dadurch verursachter Unfall steht in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebseinrichtung und wurde nicht durch das bloße Vorhandensein der technischen Eisenbahnanlage, sondern eben durch ihre mangelhafte Beschaffenheit mitverursacht.

Rechtssatz:

Das Herabhängen eines Fahrleitungsdrahtes stellt einen Mangel in der Beschaffenheit der Anlage dar und ist somit der Betriebsgefahr der Eisenbahn zuzuzählen. Ein dadurch verursachter Unfall steht in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebseinrichtung und wurde nicht durch das bloße Vorhandensein der technischen Eisenbahnanlage, sondern eben durch ihre mangelhafte Beschaffenheit mitverursacht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob23/87
Entscheidung:
12.01.1988
Norm:
EKHG §9 B