Werden bei einer OHG für einen Gesellschafter ein Kapitalkonto und noch ein zweites Gesellschafterkonto (Kapitalkonto II) geführt, so ist auf Grund der zwischen den Gesellschaftern ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung zu beurteilen, ob und inwieweit nur dem ersten Konto oder beiden Einlagecharakter und damit Beteiligung (Anteil) an einem Unternehmen (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG) zukommt. Eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter drüber kann auch durch ständige Übung bei der Verbuchung bestimmter Beträge zustandekommen. Eine Buchung von Verlusten auf dem zweiten Gesellschafterkonto spricht für den Einlagecharakter der dort ausgewiesenen Beträge, weil mit dem Begriff des Darlehens eine Verlustbeteiligung unvereinbar ist. Entnahmebeschränkungen sprechen nicht entscheidend für den Einlagecharakter, weil sie auch bei Darlehen vorkommen. Hingegen weist eine feste Verzinsung, insbesondere auch im Falle eines bilanzmäßigen Verlustes auf bloßen Forderungscharakter hin. Werden im System fester Kapitalanteile sämtliche Gewinne, Verluste und Entnahmen auf dem Kapitalkonto II verbucht, so ist das verbuchte Vermögen als Eigenkapital der Gesellschaft zu qualifizieren (T3 des RS).