Rechtsprechung

RS0058486

Beim Übersetzen schienengleicher Bahnübergänge hat jedermann erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht in Ansehung einer allfälligen Zugsannäherung anzuwenden. Der Umstand, dass eine Lichtzeichenanlage einer Eisenbahnkreuzung kein Lichtzeichen gibt, bedeutet nicht freie Fahrt für kreuzende Fahrzeuge. Die Fahrzeuglenker haben sich unter Einhaltung der in den §§ 16 und 17 EisbKrV gegebenen Anordnungen der Kreuzung zu nähern, um der in § 19 Abs 4 EisbKrV normierten Verpflichtung, auch bei Fehlen eines Lichtzeichens an der Lichtzeichenanlage vor einem (dennoch) herannahenden Zug anzuhalten, entsprechen zu können.

Rechtssatz:

Beim Übersetzen schienengleicher Bahnübergänge hat jedermann erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht in Ansehung einer allfälligen Zugsannäherung anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn beschrankte Eisenbahnübergänge bei geöffneten Schranken befahren werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9Os259/59 (9Os260/59); 2Ob49/86 (2Ob50/86); 2Ob224/00f; 2Ob183/03f; 2Ob159/03a; 2Ob100/04a; 2Ob122/08t
Entscheidung:
19.11.1959
Norm:
EisbKrV 1961 §16
EisbKrV 1961 §18
StVO §6

Entscheidungstexte


9 Os 259/59 9 Os 259/59 Entscheidungstext OGH 19.11.1959 9 Os 259/59 Veröff: RZ 1960,26 = SSt XXX/124