Rechtsprechung

RS0058506

Der Halter haftet gem § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden des Fahrers auch bei Fahrzeugen, auf die das EKHG nicht anzuwenden ist. Stets muss es sich aber um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs handeln, wobei für diese Definiton der § 2 Z 1 KFG maßgeblich ist.

Rechtssatz:

Die Vorschrift des § 19 Abs 2 EKHG gilt auch für jene Fahrzeuge , die nicht unter den Anwendungsbereich des EKHG fallen. Es muss sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (§ 1 EKHG) handeln, wobei die Definition des Begriffes des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs 2 EKHG nach der Vorschrift des § 2 Z 1 KFG zu erfolgen hat.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob22/85 (8Ob23/85); 2Ob2416/96z; 9ObA298/01s; 8ObA73/03y; 2Ob44/08x; 2Ob176/08h
Entscheidung:
24.10.1985
Norm:
EKHG §19 Abs2