Rechtsprechung

RS0058670

Der Ausfall einer Lichtblinkanlage an nicht abgeschrankter Bahnkreuzung bedingt eine Erhöhung der Betriebsgefahr auf Seiten der Bahn.

Rechtssatz:

Der Ausfall einer Lichtblinkanlage an nicht abgeschrankter Bahnkreuzung bedingt eine Erhöhung der Betriebsgefahr auf Seiten der Bahn .

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob468/50
Entscheidung:
03.10.1950
Norm:
EKHG §11 B1
RHG §1
SachschadenhaftpflichtG §1