Rechtsprechung

RS0058803

Inhalt der Örtlichen Bauaufsicht: Zur örtlichen Bauaufsicht gehört die Überwachung der Herstellung des Werkes auf Übereinstimmung mit den Plänen, auf Einhaltung der technischen Regeln, der behördlichen Vorschriften und des Zeitplanes, die Abnahme von Teilleistungen und die Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Abmessungen, die Führung des Baubuches etc, also alle jene Kontrolltätigkeiten, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur im Zusammenhang mit Wahrnehmungen auf der Baustelle selbst sinnvoll ausgeübt werden können. Anmerkung: Diese Judikatur bezieht sich auf § 14 Abs 2 WGG und betrifft die Frage, welche Kosten eine Wohnungs­baugenossenschaft ihren Mietern unter dem Titel örtliche Bauaufsicht verrechnen darf; sie kann daneben aber wohl auch allgemein zur Konkretisierung dieses Begriffs herangezogen werden.

Rechtssatz:

Zur örtlichen Bauaufsicht gehört die Überwachung der Herstellung des Werkes auf Übereinstimmung mit den Plänen, auf Einhaltung der technischen Regeln, der behördlichen Vorschriften und des Zeitplanes, die Abnahme von Teilleistungen und die Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Abmessungen, die Führung des Baubuches etc, also alle jene Kontrolltätigkeiten, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur im Zusammenhang mit Wahrnehmungen auf der Baustelle selbst sinnvoll ausgeübt werden können. Alle anderen zur Bauüberwachung gehörenden Tätigkeiten sind nicht örtliche Bauaufsicht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob92/91; 5Ob97/91; 5Ob100/91; 5Ob91/91; 5Ob99/91; 5Ob96/91; 5Ob94/91; 5Ob95/91; 5Ob98/91; 5Ob106/91; 5Ob93/91; 5Ob17/92; 1Ob2409/96p; 9Ob33/99i; 3Ob86/09g; 5Ob143/15p
Entscheidung:
22.10.1991
Norm:
EntgRV §9
WGG §14 Abs2