Rechtsprechung

RS0058986

Es kann nicht als ein die Haftung der Eisenbahn begründender Umstand gewertet werden, dass die Kreuzung so angelegt wurde, dass die Sicht von der Straße aus auf von hinten herankommende Züge unter bestimmten Voraussetzungen nicht günstig ist.

Rechtssatz:

Es kann nicht als ein die Haftung der Eisenbahn begründender Umstand gewertet werden, daß die Kreuzung so angelegt wurde, daß die Sicht von der Straße aus auf von hinten herankommende Züge unter bestimmten Voraussetzungen nicht günstig ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob163/65; 8Ob287/79
Entscheidung:
10.06.1965
Norm:
EKHG §11 B2
EisbKrV allg

Entscheidungstexte


2 Ob 163/65 2 Ob 163/65 Entscheidungstext OGH 10.06.1965 2 Ob 163/65 Veröff: ZVR 1966/65 S 74

8 Ob 287/79 8 Ob 287/79 Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 287/79