Rechtsprechung

RS0058997

Die Verletzung des Vorranges (Linksabbiegen mit Lastkraftwagen trotz Gegenverkehr) wiegt so schwer, dass demgegenüber das zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muss.

Rechtssatz:

Die Verletzung des Vorranges (Linksabbiegen mit Lastkraftwagen trotz Gegenverkehr ) wiegt so schwer, daß demgegenüber das zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muß. Nach dieser Gesetzesbestimmung hängt die Verpflichtung zum Ersatze und dessen Umfange eben von den Umständen des Falles ab.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob266/77; 2Ob30/78; 2Ob52/85
Entscheidung:
19.10.1966
Norm:
EKHG §11 B2
StVO §17 Abs1
StVO §19 Abs5 AIIb2
StVO §19 Abs5 BV