Rechtsprechung

RS0059083

Keine Haftung des Motorradfahrers der bei Dunkelheit, aber guter Straßenbeleuchtung auf einer übersichtlichen Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit zwischen einundvierzig bis fünfzig km/h auf dem 7,8 Meter breiten Teil der Fahrbahn einer Vorrangstraße, der links von einer Straßenbahnhaltestelle und rechts vom Gehsteig begrenzt wird, fährt und einen Fußgänger niederstößt, der von der Straßenbahnhaltestelle über die Fahrbahn in 2,4 Sekunden bis auf 1,7 Meter zum Fahrbahnrand gegen den Gehsteig gelaufen war.

Rechtssatz:

Keine Haftung des Motorradfahrers der bei Dunkelheit, aber guter Straßenbeleuchtung auf einer übersichtlichen Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit zwischen einundvierzig bis fünfzig km/h auf dem 7,8 Meter breiten Teil der Fahrbahn einer Vorrangstraße, der links von einer Straßenbahnhaltestelle und rechts vom Gehsteig begrenzt wird, fährt und einen Fußgänger niederstößt, der von der Straßenbahnhaltestelle über die Fahrbahn in 2,4 Sekunden bis auf 1,7 Meter zum Fahrbahnrand gegen den Gehsteig gelaufen war.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob128/69 (2Ob129/69)
Entscheidung:
03.06.1969
Norm:
EKHG §9
StVO 1960 §20 Abs1 Id
StVO 1960 §76 III

Entscheidungstexte


2 Ob 128/69 2 Ob 128/69 Entscheidungstext OGH 03.06.1969 2 Ob 128/69