Rechtsprechung

RS0059162

Die Entlohnung für Mühewaltung gebührt auch für den Zeitraum, den der Sachverständige mit der der Befundaufnahme gewidmeten Tätigkeit ausfüllt, weshalb ihm hiefür im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 GebAG eine gesonderte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zuerkannt werden kann.

Rechtssatz:

Die Entlohnung für Mühewaltung gebührt auch für den Zeitraum, den der Sachverständige mit der der Befundaufnahme gewidmeten Tätigkeit ausfüllt, weshalb ihm hiefür im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 GebAG eine gesonderte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zuerkannt werden kann. Die Entlohnung für Mühewaltung gebührt auch für den Zeitraum, den der Sachverständige mit der der Befundaufnahme gewidmeten Tätigkeit ausfüllt, weshalb ihm hiefür im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GebAG eine gesonderte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zuerkannt werden kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
11Os142/65 (11Os143/65)
Entscheidung:
01.07.1965
Norm:
GebAG 1958 §26 Abs1

Entscheidungstexte


11 Os 142/65 11 Os 142/65 Entscheidungstext OGH 01.07.1965 11 Os 142/65 Veröff: SSt XXXVI/40