Rechtsprechung

RS0059522

Pflichten bei der Örtlichen Bauaufsicht: Wenn der Architekt mit der Bauaufsicht betraut ist, hat er an Ort und Stelle dafür Sorge zu tragen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht.

Rechtssatz:

Der Architekt hat an Ort und Stelle dafür Sorge zu tragen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob578/93; 5Ob143/15p
Entscheidung:
14.10.1993
Norm:
GOA §34 lith