Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen liegt dann vor, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung kreditunfähig war, wenn sie also von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr hätte erhalten können und ohne die Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen hätte liquidiert werden müssen. Auch das Belassen (“ Stehenlassen“) von Fremdmitteln im Gesellschaftsvermögen kann eine eigenkapitalersetzende Finanzierungsentscheidung sein. Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft über den Zeitpunkt hinaus, von dem an ordentlich Kaufleute der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt hätten, weil sie zu marktüblichen Bedingungen am Kapitalmarkt kein Fremdkapital mehr ohne Besicherung durch Gesellschaft oder Dritte bekommen hätte, bewusst nicht geltend gemacht wurde. Weiters, dass die Gesellschaft bereits zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung kreditunwürdig war und damals die der Gesellschaft gewährten Kredite „stehengelassen“ bzw die gegen die bestehenden Forderungen gestundet wurden (T1 des RS). Auch die Stundung von Geldforderungen kann eine dem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft sein (T12 des RS). Die ältere Rechtsprechung, die die Regelungen zum Verbot der Einlagenrückgewähr analog anwandte, ist seit Erlassung des EKEG überholt (T21 des RS).