Rechtsprechung

RS0060076

„Die Rückforderung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens kann im Konkurs der Gesellschaft nicht geltend gemacht werden. Wenn der Gesellschafter als Bürge oder Pfandschuldner einem Gläubiger der Gesellschafter zahlt, konnte er nach „altem Eigenkapitalersatzrecht“ (vor Inkrafttreten des EKEG) erst dann Regress nehmen, wenn die Gesellschaft wieder kreditwürdig wurde. Die Rückzahlungssperre besteht bis zur „nachhaltigen Sanierung“ der Gesellschaft. Die Beweislast dafür, dass die Gesellschaft wieder kreditwürdig bzw saniert ist, trifft den Gesellschafter (T17 des RS). „

Rechtssatz:

Die Rückforderung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens kann im Konkurs der Gesellschaft nicht geltend gemacht werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob9/91; 1Ob568/95; 7Ob633/95 (7Ob634/95); 8ObS2107/96b; 8Ob336/97p; 8ObS146/98y; 6Ob200/98z; 7Ob366/98v; 6Ob235/99y; 9ObA53/00k; 8ObS249/00a; 8Ob193/00s; 8Ob271/00m; 8ObS112/01f; 8Ob296/01i; 8ObS200/02y; 8Ob221/02m; 8ObS17/03p; 8Ob153/03p; 6Ob282/03v; 7Ob288/04k; 8ObS5/06b; 10Ob91/11x; 6Ob246/16v; 17Ob14/20p
Entscheidung:
24.11.2020
Norm:
GmbHG §74 GmbHG § 74 heute GmbHG § 74 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Entscheidungstexte