„Die Rückforderung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens kann im Konkurs der Gesellschaft nicht geltend gemacht werden. Wenn der Gesellschafter als Bürge oder Pfandschuldner einem Gläubiger der Gesellschafter zahlt, konnte er nach „altem Eigenkapitalersatzrecht“ (vor Inkrafttreten des EKEG) erst dann Regress nehmen, wenn die Gesellschaft wieder kreditwürdig wurde. Die Rückzahlungssperre besteht bis zur „nachhaltigen Sanierung“ der Gesellschaft. Die Beweislast dafür, dass die Gesellschaft wieder kreditwürdig bzw saniert ist, trifft den Gesellschafter (T17 des RS). „