Rechtsprechung

RS0060300

Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet. Sie sind von Amts wegen als unzulässig zu löschen. Dies gilt auch für eine Eintragung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zu einem nicht existenten Deckungsstock einer Pensionskasse (vgl T8 des RS = 5 Ob 238/06w ).

Rechtssatz:

Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muss sich um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen. Dass die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden nicht den Vorschriften des GBG (§§ 26 f, 32) entsprechen, macht die Eintragung noch nicht grundbuchswidrig; solche Formverletzungen können nur mit Rekurs gegen die Einverleibungsbewilligung bekämpft werden. Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muss sich um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen. Dass die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden nicht den Vorschriften des GBG (Paragraphen 26, f, 32) entsprechen, macht die Eintragung noch nicht grundbuchswidrig; solche Formverletzungen können nur mit Rekurs gegen die Einverleibungsbewilligung bekämpft werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob13/72; 1Ob614/79; 4Ob600/79; 1Ob34/79; 5Ob26/81; 3Ob202/88; 4Ob504/89; 3Ob41/89; 5Ob38/93; 3Ob1003/96; 5Ob187/98f; 5Ob188/98b; 5Ob35/01k; 3Ob77/02y; 5Ob104/05p; 5Ob238/06w; 5Ob205/09x; 5Ob130/10v; 5Ob37/11v; 5Ob8/13g; 5Ob138/14a; 5Ob131/15y; 5Ob204/18p; 5Ob174/19b
Entscheidung:
20.02.2020
Norm:
GBG §9
GBG §130

Entscheidungstexte



1 Ob 614/79 1 Ob 614/79 Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 614/79 nur: Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muss sich um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen. (T1)

4 Ob 600/79 4 Ob 600/79 Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 600/79 nur T1; Beisatz: Persönliche Dienstbarkeit angeblich als Grunddienstbarkeit eingetragen. (T2) Veröff: NZ 1981,25

1 Ob 34/79 1 Ob 34/79 Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 34/79 nur T1; Veröff: JBl 1981,93 (Hoyer)

5 Ob 26/81 5 Ob 26/81 Entscheidungstext OGH 29.09.1981 5 Ob 26/81 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unzulässige Einverleibung eine Reallast des Wohnungsrechtes an einem ideellen Anteil. (T3) Veröff: NZ 1982,188