Rechtsprechung

RS0060402

In der Urkunde über den Pfandbestellungsvertrag muß der Rechtsgrund nicht durch Verwendung juristischer Tatbestandsbegriffe dargelegt werden; es genügt vielmehr, daß in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund aus den in der Urkunde behaupteten Sachverhaltsmerkmalen abgeleitet werden kann. Beisatz (T3; 5 Ob 141/94): Es genügt vielmehr, daß in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund aus den in der Urkunde behaupteten Sachverhaltsmerkmalen abgeleitet werden kann.

Rechtssatz:

In der Urkunde über den Pfandbestellungsvertrag muß der Rechtsgrund nicht durch Verwendung juristischer Tatbestandsbegriffe dargelegt werden; es genügt vielmehr, daß in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund aus den in der Urkunde behaupteten Sachverhaltsmerkmalen abgeleitet werden kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob158/75; 5Ob31/76; 5Ob517/87; 5Ob70/90 (5Ob71/90); 5Ob67/92; 5Ob141/94; 5Ob67/02t; 5Ob200/05f; 5Ob36/07s; 5Ob72/21f; 5Ob101/23y
Entscheidung:
09.11.2023
Norm:
GBG §26 Abs2
GBG §36
GBG §94 Abs1 Z3 D