Mit dem in § 26 Abs 2 GBG genannten Rechtsgrund für das einzuverleibende Pfandrecht ist selbstverständlich nicht etwa der Kreditvertrag, sondern der Pfandbestellungsvertrag oder Verpfändungsvertrag gemeint. Beisatz (T2; 9 Ob 65/16y) Auch wenn Pfandbestellungsvertrag und Pfandvertrag in einer Urkunde zusammenfallen, ist der Rechtsgrund der Eintragung der Pfandbestellungsvertrag.