Rechtsprechung

RS0060430

Mit dem in § 26 Abs 2 GBG genannten Rechtsgrund für das einzuverleibende Pfandrecht ist selbstverständlich nicht etwa der Kreditvertrag, sondern der Pfandbestellungsvertrag oder Verpfändungsvertrag gemeint. Beisatz (T2; 9 Ob 65/16y) Auch wenn Pfandbestellungsvertrag und Pfandvertrag in einer Urkunde zusammenfallen, ist der Rechtsgrund der Eintragung der Pfandbestellungsvertrag.

Rechtssatz:

Mit dem in § 26 Abs 2 GBG genannten Rechtsgrund für das einzuverleibende Pfandrecht ist selbstverständlich nicht etwa der Kreditvertrag, sondern der Pfandbestellungsvertrag oder Verpfändungsvertrag gemeint. Mit dem in Paragraph 26, Absatz 2, GBG genannten Rechtsgrund für das einzuverleibende Pfandrecht ist selbstverständlich nicht etwa der Kreditvertrag, sondern der Pfandbestellungsvertrag oder Verpfändungsvertrag gemeint.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob92/85; 5Ob257/03k; 5Ob64/13t; 9Ob65/16y; 5Ob67/17i; 5Ob13/18z
Entscheidung:
12.06.2018
Norm:
GBG §26 Abs2