Tätigkeiten, welche Wirtschaftstreuhändern vorbehalten sind, dürfen keinesfalls auf Grund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden und sind somit den gewerblichen Vermögensberatern verboten.
Tätigkeiten, welche Wirtschaftstreuhändern vorbehalten sind, dürfen keinesfalls auf Grund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden und sind somit den gewerblichen Vermögensberatern verboten.
Auf Grund des auch für die GewO 1973 geltenden Beratungsvorbehaltes und Vertretungsvorbehaltes, aus § 2 Abs 1 Z 10 GewO 1973 ergibt sich, daß Tätigkeiten, welche Wirtschaftstreuhändern nach den Bestimmungen der WTBO vorbehalten sind, keinesfalls auf Grund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden dürfen. Auf Grund des auch für die GewO 1973 geltenden Beratungsvorbehaltes und Vertretungsvorbehaltes, aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1973 ergibt sich, daß Tätigkeiten, welche Wirtschaftstreuhändern nach den Bestimmungen der WTBO vorbehalten sind, keinesfalls auf Grund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden dürfen.
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