Das Grundbuchsgericht hat sich um die allein der Kreditanstalt und dem Pfandbrieftreuhänder vorbehaltene Vorsorge für einen ausreichenden Deckungsstock nicht zu kümmern und – dem Art 5 der EVHypBG entsprechend – auf bloßen Antrag der Kreditanstalt hin die Anmerkung des Kautionsbandes einzutragen, wenn dem der Grundbuchsstand nicht entgegensteht.