Rechtsprechung

RS0060608

Das Grundbuchsgericht hat sich um die allein der Kreditanstalt und dem Pfandbrieftreuhänder vorbehaltene Vorsorge für einen ausreichenden Deckungsstock nicht zu kümmern und – dem Art 5 der EVHypBG entsprechend – auf bloßen Antrag der Kreditanstalt hin die Anmerkung des Kautionsbandes einzutragen, wenn dem der Grundbuchsstand nicht entgegensteht.

Rechtssatz:

Das Grundbuchsgericht hat sich um die allein der Kreditanstalt und dem Pfandbrieftreuhänder vorbehaltene Vorsorge für einen ausreichenden Deckungsstock nicht zu kümmern und - dem Art 5 der EVHypBG entsprechend - auf bloßen Antrag der Kreditanstalt hin die Anmerkung des Kautionsbandes einzutragen, wenn dem der Grundbuchsstand nicht entgegensteht. Das Grundbuchsgericht hat sich um die allein der Kreditanstalt und dem Pfandbrieftreuhänder vorbehaltene Vorsorge für einen ausreichenden Deckungsstock nicht zu kümmern und - dem Artikel 5, der EVHypBG entsprechend - auf bloßen Antrag der Kreditanstalt hin die Anmerkung des Kautionsbandes einzutragen, wenn dem der Grundbuchsstand nicht entgegensteht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob101/92 (5Ob102/92)
Entscheidung:
14.07.1992
Norm:
GBG §94 Abs1 Z1 B
GBG §95
EVHypBG Art5