Rechtsprechung

RS0060759

Privatzimmervermietung als Beherbergungsunternehmen: Die Privatzimmervermietung ohne Konzession zur Ausübung des Gastgewerbes nach § 189 Abs 1 Z1 GewO 1973, das ist zur Beherbergung von Gästen, jedoch im Rahmen des freien Gewerbes nach § 6 Z 3 GewO 1973 (hier: Privatzimmervermietung, die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise nicht in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fällt und nicht durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betrieben wird), ist nicht der Vermietung im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG gleichzusetzen.

Rechtssatz:

Die Privatzimmervermietung ohne Konzession zur Ausübung des Gastgewerbes nach § 189 Abs 1 Z1 GewO 1973, das ist zur Beherbergung von Gästen, jedoch im Rahmen des freien Gewerbes nach § 6 Z 3 GewO 1973 (hier: Privatzimmervermietung, die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise nicht in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fällt und nicht durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betrieben wird), ist nicht der Vermietung im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG gleichzusetzen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob131/92 (5Ob132/92); 1Ob157/98i
Entscheidung:
15.09.1992
Norm:
GewO 1973 §6 Z3
GewO 1973 §189 Abs1 Z1
MRG §1 Abs2 Z1