Wenn ein „Konkursabverkauf“ angekündigt wird, die angebotenen Waren aber tatsächlich nicht aus Konkursmassen oder gerichtlichen Versteigerungen stammen, dann kann Unterlassung wegen irreführender Werbung begehrt werden.
Wenn ein „Konkursabverkauf“ angekündigt wird, die angebotenen Waren aber tatsächlich nicht aus Konkursmassen oder gerichtlichen Versteigerungen stammen, dann kann Unterlassung wegen irreführender Werbung begehrt werden.
Der Gebrauch einer gewählten Firma darf nicht gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen; das gilt auch dann, wenn die beanstandete Firma im Handelsregister eingetragen ist (so bereits bei Verstößen nach § 9 UWG ÖBl 1979,45; ÖBl 1976,45 ua; bei Verstößen gegen § 2 UWG SZ 41/15 ua). Hier Verstoß gegen § 30 Abs 1 UWG durch den Gebrauch der im Handelsregister eingetragenen Firma "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH". Der Gebrauch einer gewählten Firma darf nicht gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen; das gilt auch dann, wenn die beanstandete Firma im Handelsregister eingetragen ist (so bereits bei Verstößen nach Paragraph 9, UWG ÖBl 1979,45; ÖBl 1976,45 ua; bei Verstößen gegen Paragraph 2, UWG SZ 41/15 ua). Hier Verstoß gegen Paragraph 30, Absatz eins, UWG durch den Gebrauch der im Handelsregister eingetragenen Firma "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH".
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