Rechtsprechung

RS0062094

Rechtliche Wirkung des Baubuchs und der Bautagesberichte: Das Baubuch oder die Bautagesberichte im Sinne von Punkt 2.7.1 der ÖNorm B2110 haben im allgemeinen nicht die Aufgabe, Änderungen des Bauvertrages festzuhalten. Eintragungen etwa in Baugesprächsprotokollen haben daher im Zweifel nicht ohne Weiteres die Bedeutung von verbindlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen.

Rechtssatz:

Das Baubuch oder die Bautagesberichte im Sinne von Punkt 2 7 1 der ÖNorm B2110 haben im allgemeinen nicht die Aufgabe, Änderungen des Bauvertrages festzuhalten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob520/88
Entscheidung:
22.06.1988
Norm:
HGB §346 A
Ö B2110