Rechtsprechung

RS0062555

Abschluss unter Bedingung: Für einen unter einer Bedingung abgeschlossenen Vertrag, den ein Makler vermittelt, gebührt keine Provision, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird. Nur wenn der bedingte Vertrag vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, so ist der Provisionsanspruch dennoch erworben, wenn der Makler beweist, dass die Bedingung eingetreten wäre.

Rechtssatz:

Für einen unter einer Bedingung abgeschlossenen Vertrag, den ein Mäkler vermittelt, gebührt keine Provision, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob46/58; 8Ob212/72; 1Ob564/85; 3Ob293/01m
Entscheidung:
11.04.1958
Norm:
HVG §6 IG
HVG §29 IIf
MaklerG §7 Abs1